Satzung

Stiftungsgeschäft (Auszug)

Das 21. Jahrhundert ist geprägt durch viele Entdeckungen neuer erfolgreicher Behandlungsmethoden im Kampf gegen gefährliche und schwere Erkrankungen. Es existieren jedoch auch weniger bekannte und selten auftretende Krankheiten, die gerade wegen der geringeren Anzahl betroffener Patienten weniger im Focus der Gegenmittel entwickelnden pharmazeutischen Industrie und ebenso der wissenschaftlichen Forschung stehen. Um den dadurch nur unvollständig behandelten Personen zu helfen, auch diese Krankheiten zuüberwinden, bedarf es der Hilfe privater zusätzlicher Einrichtungen. In Verantwortung gegenüber den von Retinitis Pigmentosa betroffenen oder bedrohten Personen und einer der Allgemeinheit dienenden vorsorgenden Forschung soll die „Sanum Stiftung“ die Entwicklung von Heil- und Verhinderungsmethoden in Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Erträgen ermöglichen und unterstützen. 

Die Stiftung soll die Situation der von Retinitis Pigmentosa, weiterer seltener Erkrankungen sowie durch die Klimaveränderung oder epidemische und pandemische Lagen hervorgerufene Gesundheitsgefahren betroffenen Kinder und Erwachsenen nachhaltig verbessern. Um dies zu verwirklichen, errichten wir, Eva Helena Maier und Fabian Maier die

„Sanum Stiftung“

mit Sitz in Weimar/Freistaat Thüringen als rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und beantragen die nach § 80 BGB zu ihrer Entstehung die erforderliche Anerkennung.
Die Stiftung will Menschen mit körperlicher, geistiger oder altersbedingter Behinderung durch Betreuung, Bildungsangebote und Informationen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und die eine Benachteiligung begründenden Umstände beseitigen. Die Stiftung dient damit der Mildtätigkeit. Sie dient der Förderung und Umsetzung der Alten- und Behindertenpflege, der Unterstützung älterer, kranker und behinderter Personen sowie der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Sie fördert Wissenschaft und Forschung zwecks Behandlung der o.g. Krankheiten und unterstützt Projekte mit dem Ziel, krankheitsver-ursachende Umstände zu ermitteln und zu beseitigen. Sie dient dem Wohlfahrtswesen, der Volks- und Berufsbildung, insbesondere auf den Gebieten der Medizin und Pharmazie, der Naturwissenschaft und der Geisteswissenschaft.

Die weiteren Einzelheiten über Organisation der Stiftung und Verwirklichung des Stiftungszweckes sind in der Stiftungssatzung geregelt, die Bestandteil dieses Stiftungs-geschäfts ist.

Weimar, den 16. November 2022

 

Satzung der „Sanum Stiftung“ (Auszug)

Präambel 

Das Anliegen der Sanum Stiftung folgt dem Kerngedanken, dass es Aufgabe einer modernen und fortschrittlich denkenden Gesellschaft zur Sicherung des Gemeinwohls ist, allen Menschen eine möglichst optimale medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Auch die von Retinitis pigmentosa betroffenen Patienten sollten durch private Initiative der „Sanum Stiftung“ Zugang zu den notwendigen Therapien haben. Die Stiftung fördert, unterstützt und gestaltet alle innovativen Ansätze zur Bekämpfung dieser Krankheit und Sicherung einer erfolgreichen Behandlung der von Retinitis pigmentosa betroffenen Personen.

Dieses Ziel soll mit Einbindung vieler Privatpersonen durch die „Sanum Stiftung“ erreicht werden, um die Attraktivität und die Notwendigkeit der Hilfsmaßnahmen über die Stiftung transparent zu machen. Ebenso soll die Stiftung Wissenschaft und Forschung fördern, mit dem Ziel, Krankheiten zu besiegen und Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

§1
Name, Rechtsform Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Sanum Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Weimar/Freistaat Thüringen. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann der Sitz in ein anderes Bundesland verlegt werden, wenn in dem bisherigen Sitz-Land die Existenz und Zweckerfüllung der Stiftung gefährdet ist.

(3) Die Stiftung führt nach Eintragung in das Stiftungsregister den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“, der auch als Abkürzung „e. S.“ geführt werden kann.

§2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung will Menschen mit körperlicher, geistiger oder altersbedingter Behinderung durch Betreuung, Bildungsangebote und Informationen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und die eine Benachteiligung begründenden Umstände beseitigen. Die Stiftung dient damit der Mildtätigkeit. Sie dient der Förderung und Umsetzung der Alten- und Behindertenpflege, der Unterstützung älterer, kranker und behinderter Personen sowie der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Sie fördert Wissenschaft und Forschung zwecks Behandlung der o.g. Krankheiten und unterstützt Projekte mit dem Ziel, krankheitsverursachende Umstände zu ermitteln und zu beseitigen. Sie dient dem Wohlfahrtswesen, der Volks- und Berufsbildung, insbesondere auf den Gebieten der Medizin und Pharmazie, der Naturwissenschaft und der Geisteswissenschaft.

(2) Der Stiftungszweck, wird beispielsweise umgesetzt durch:

1. Förderung der interdisziplinären Forschung und Wissenschaften sowie Unterstützung von Projekten mit dem Ziel, die Krankheit Retinitis Pigmentosa zu besiegen, Entwicklung von diesbezüglichen pharmazeutischen Hilfsmitteln, eigene Beteiligung und Förderung von Projekten zu sozialmedizinischen Fragestellungen, Unterstützung von Projekten, die sich mit der Bekämpfung von Retinitis Pigmentosa und anderer seltener Erkrankungen befassen. Vergabe von Stipendien an Studenten, Doktoranden oder Habilitanden der Pharmazie, Medizin und anderer Heilberufe, Vergabe von Preisen für hervorragende Studienabschlüsse, Promotionen oder Habilitationsarbeiten auf dem Gebiet der Stiftungszwecke.

2. Durchführung von Bildungsmaßnahmen und Schulungen im Bereich des Gesundheitswesens, Durchführung wissenschaftlicher Seminare und Symposien, Fachtagungen in den Bereichen der Medizin und Pharmazie sowie zu den Kernfragen der Forschung und Praxis auf den Gebieten der Retinitis Pigmentosa und Bezügen zu anderen allgemeinen Erkrankungen mit dem Ziel des Erfahrungsaustausches und der Forschungsinformationen.

3. Um die Gesamtbevölkerung vor der Krankheit Retinitis Pigmentosa zu schützen, bei Erkrankung eine möglichst optimale Behandlung zu garantieren und die Krankheitsfolgen abzumindern, erfolgt die Entwicklung eines eigenständigen Beitrages zur Erkennung und zur Erfassung von Ausbildungsmängeln im Hinblick auf die medizinische Versorgung bei Erkrankung an Retinitis Pigmentosa. Verbesserung der frühen Diagnose, der Prävention, der Behandlung und Nachsorge der Patienten. Information der medizinischen Fachkreise und der Allgemeinheit über Retinitis Pigmentosa, ihre Symptome und Heilungsmöglichkeiten. Förderung der Lehre an den Universitäten im Hinblick auf interdisziplinäre Zusammenhänge und Erkenntnisse, Erforschung der Ursachen, Behandlung und Folgen sowie Verbreitung der Forschungsergebnisse, Unterstützung einer Vernetzung nationaler und internationaler Aktivitäten.

4. Unterstützung nachhaltiger Initiativen mit dem Ziel, das allgemeine Gesundheitswesen zu stärken, zu fördern oder zu entwickeln, dies in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die dem Stiftungszweck verbunden sind. Finanzielle Hilfe für Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser) bei Beschaffung notwendiger sachlich und pharmazeutischer Ausstattung im Hinblick auf die Behandlung, Erforschung und Bekämpfung der Krankheit Retinitis Pigmentosa. Förderung von Maßnahmen zum Aufbau einer möglichst flächendeckenden regionalen, nationalen und internationalen medizinischen Grundversorgung im Hinblick auf Retinitis Pigmentosa und weiterer seltener Erkrankungen sowie durch die Klimaveränderung oder epidemische oder pandemische Lagen hervorgerufene Gesundheitsgefahren.

5. Betreuung von der Retinitis Pigmentosa betroffenen Personen. Unterstützung von Personen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

6. Förderung der Entwicklung, Prüfung und Vorbereitung von medizinisch relevanten Diagnose-, Behandlungs- und Versorgungskonzepten zugunsten einer Optimierung der Patientenversorgung bei Retinitis Pigmentosa.

7. Aktivitäten einer Einbeziehung der erforderlichen Belange der Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Medizin zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Praxis bei Behandlung von Retinitis Pigmentosa.

(3) Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte durchführen, unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen. Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Da die Stiftung — zumindest in den ersten Jahren — nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.

(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Dies gilt auch, soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, dabei hat der Vorstand bei seiner Auswahl-entscheidung darauf zu achten, dass sämtliche satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gefördert werden.

(5) Um die Vergabe der Stipendien und sonstiger finanzieller Unterstützung der Allgemeinheit zugänglich zu machen, sind für den potentiellen Kreis der Destinatäre verständliche Förderrichtlinien und Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 52 Abs. 1 Abgabenordnung zu erstellen (Vergabeordnung, Vergaberichtlinien).

(6) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Stiftungen zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind. Sofern sich dadurch die durch die Stiftung selbst zu verwirklichenden Zwecke ändern, ist eine Satzungsänderung herbeizuführen.

(7) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige und mildtägige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 11
Einfache Satzungsänderungen, Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können (einfache) Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Durch Satzungsänderung können auch prägende Bestimmungen z. B. Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Diese Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der Mitglieder des Vorstandes und sofern vorhanden auch des Kuratoriums. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen, sofern gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Regelungen von der Änderung betroffen sind, und bedürfen in jedem Fall der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

(2) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. Zweckerweiterungen sind auch möglich, wenn ein Mittelzufluss z. B. im Rahmen von Zustiftungen erfolgt.

(3) Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden können die Organe der Stiftung einen anderen Zweck geben (auch in Form einer Zweckeinschränkung).Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Dies kann erfolgen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.

(4) Die Organe der Stiftung sollen die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es soll nicht erfolgen, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Stiftung kann, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden.

(5) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bis 4 bedürfen zu Lebzeiten der Gründungsstifter deren Anhörung und Zustimmung.

(6) Eine Zulegung zu oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zulässig.

(7) Beschlüsse nach Absätzen 2 bis 5 bedürfen einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und sofern vorhanden auch des Kuratoriums. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Beschlüsse über Zweckerweiterung und Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 12
Erlöschen der Stiftung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der
Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigte Institution (Körperschaft, Stiftung). Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung verwenden.

(2) Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahekommt.

§ 13
Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zuerleichtern, verpflichtet sich die Stiftung bei hinreichenden Mitteln, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.

§ 14
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Freistaats Thüringen.

§15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Zugang der Anerkennungsurkunde bei den Stiftern in Kraft. Davon abweichend treten die §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 hinsichtlich des Auflösungsrechtes durch die Organe am 1. Juli 2023 und § 1 Abs. 3 nach Eintragung in das Stiftungsregister in Kraft.

Gemeinnützigkeit

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